4 9. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte wies mit Eingabe vom 12. April 2018 innert der ihm mit Verfügung vom 5. März 2018 angesetzten Frist darauf hin, dass die Berufungserklärung als schriftliche Begründung anzusehen sei (pag. 258). Es wird deshalb auf seine in der Berufungserklärung mitgelieferten Ausführungen abgestellt (pag. 224 ff.). Der Beschuldigte führte sinngemäss aus, dass ihm verschiedene Anschuldigungen vorgeworfen würden, welche auf falschen Angaben beruhen würden.