135), die Tourenplanung und die Zeiterfassung des Beschuldigten (pag. 136 ff.) sowie ein Foto des Fahrzeugs des Beschuldigten als Beilage zur Berufungserklärung resp. -begründung (pag. 227) vor. Weiter finden sich diverse Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 7 ff.; pag. 24 ff.; pag. 131 ff.), von G.________ (pag. 11 ff.; pag. 122 ff.) und von J.________ (pag. 18 ff.; pag. 127 ff.) in den Akten. Die Vorinstanz hat die Beweismittel – bis auf den Ausdruck von Geomaps und die Tourenplanung – ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 185 ff., S. 8 bis 24 der Urteilsbegründung).