7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 26. November 2016 um ca. 10.30 Uhr auf der E.________, Abschnitt B.________ – C.________ fuhr und auf dem Weg zu seinem Arbeitsort in C.________ war. Die ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen werden dagegen bestritten.