In der Folge habe er auf die erste Überholspur gewechselt und habe den F.________ rechts überholt, um in der Folge vor diesem wieder auf die zweite Überholspur zu wechseln, wobei der Fahrer des nunmehr hinter ihm fahrenden F.________ brüsk habe abbremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Kurze Zeit später habe der Beschuldigte erneut auf die erste Überholspur gewechselt, wobei er mit seinem Manöver auch hier andere Verkehrsteilnehmer dazu gezwungen habe abzubremsen, um eine Kollision zu verhindern. Die Vorinstanz gelangte zu folgendem rechtserheblichen Sachverhalt (pag. 206, S. 29 der Urteilsbegründung):