6. Vorwurf gemäss Anklageschrift und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 23. Juni 2017 (pag. 56 f.), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 256 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, er habe am 26. November 2016 auf der E.________ auf der zweiten Überholspur fahrend den Mindestabstand gegenüber dem vor ihm fahrenden Fahrzeug F.________ nicht eingehalten, indem er den zeitlichen Abstand von 0.5 Sekunden deutlich unterschritten habe. In der Folge habe er auf die erste Überholspur gewechselt und habe den F.___