Der Beschuldigte nahm insbesondere auf die Ausführungen der Zeugen G.________ und J.________ und – im Hinblick auf den gelben Querstreifen auf seiner Motorhaube als optische Täuschung – auf jene der Vorinstanz Bezug. Dabei warf er diverse Fragen auf, reichte Klimatabellen der Wetterstationen D.________, H.________ und I.________ für den Zeitraum vom 2. bis 30. November 2016 sowie ein Foto seines Fahrzeuges ein (pag. 234 ff.). Sinngemäss beantragte der Beschuldigte damit die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und einen Freispruch von den Anschuldigungen der groben Verkehrsregelverletzungen.