Mit Verfügung vom 15. März 2018 wurde im Einverständnis des Beschuldigten die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und diesem Gelegenheit gegeben, eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Zugleich wurde festgehalten, dass die Berufungserklärung bereits ausführlich erfolgt sei, weshalb der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung auch nur auf die Berufungserklärung hinweisen könne. Es stehe ihm aber frei, ergänzende Ausführungen im Rahmen der Berufungsbegründung zu tätigen (pag. 252 f.). Am 12. April 2018 teilte der Beschuldigte mit, dass die Berufungserklärung als schriftliche Begründung anzusehen sei (pag.