Weiter wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt. Die Parteien wurden zur Erklärung aufgefordert, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 241 f.). Mit Eingabe vom 5. März 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 250). Mit Verfügung vom 15. März 2018 wurde im Einverständnis des Beschuldigten die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und diesem Gelegenheit gegeben, eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen.