Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 wurde der Beschuldigte aufgefordert, seine Eingabe vom 12. Februar 2018 innert 10 Tagen seit Erhalt der Verfügung persönlich zu unterzeichnen und zurückzusenden (pag. 231 ff.). Am 14. Februar 2018 ging ein vom Beschuldigten unterzeichnetes Exemplar seiner Eingabe vom 12. Februar 2018 ein (pag. 234 ff.). Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären bzw. begründet Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt.