und C.________ durch Nichtwahren eines genügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren, Rechtsüberholen und durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel vom 1. Überholstreifen auf den 2. Überholstreifen und umgekehrt, schuldig. Er wurde zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 4‘950.00 und zu einer Verbindungsbusse von CHF 900.00 sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wurde auf 10 Tage festgesetzt (pag. 170).