Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 31 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. September 2018 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 13. November 2017 (PEN 2017 537) I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 13. November 2017 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der groben Verkehrsre- gelverletzung, mehrfach begangen am 26. November 2016 auf der E.________ zwischen den Verzweigungen B.________ und C.________ durch Nichtwahren ei- nes genügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren, Rechtsüberholen und durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel vom 1. Überholstreifen auf den 2. Über- holstreifen und umgekehrt, schuldig. Er wurde zu einer Geldstrafe von 55 Tages- sätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 4‘950.00 und zu einer Verbindungs- busse von CHF 900.00 sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wurde auf 10 Tage festgesetzt (pag. 170). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 21. November 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 174). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbe- gründung mit Verfügung vom 24. Januar 2018 (pag. 219) reichte er am 12. Februar 2018 form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein. Er erklärte und begründe- te die vollumfängliche Anfechtung des Urteils (pag. 224 ff.). Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 wurde der Beschuldigte aufgefordert, seine Eingabe vom 12. Fe- bruar 2018 innert 10 Tagen seit Erhalt der Verfügung persönlich zu unterzeichnen und zurückzusenden (pag. 231 ff.). Am 14. Februar 2018 ging ein vom Beschuldig- ten unterzeichnetes Exemplar seiner Eingabe vom 12. Februar 2018 ein (pag. 234 ff.). Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Ge- legenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären bzw. begründet Nichteintre- ten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde die Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens in Aussicht gestellt. Die Parteien wurden zur Erklärung aufgefor- dert, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 241 f.). Mit Eingabe vom 5. März 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 250). Mit Verfügung vom 15. März 2018 wurde im Einverständnis des Beschuldig- ten die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und diesem Gele- genheit gegeben, eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Zugleich wurde festgehalten, dass die Berufungserklärung bereits ausführlich erfolgt sei, weshalb der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung auch nur auf die Beru- fungserklärung hinweisen könne. Es stehe ihm aber frei, ergänzende Ausführungen im Rahmen der Berufungsbegründung zu tätigen (pag. 252 f.). Am 12. April 2018 teilte der Beschuldigte mit, dass die Berufungserklärung als schriftliche Begrün- dung anzusehen sei (pag. 258). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug einge- holt (pag. 255). 2 4. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte erklärte in seiner Berufungserklärung resp. -begründung, dass er das Urteil vollumfänglich anfechte. Ferner wies er darauf hin, dass ihn der Vorfall psychisch sehr mitgenommen habe und er deshalb noch Tabletten nehmen müsse. Sinngemäss führte der Beschuldigte weiter aus, dass ihn diese Angelegenheit viel Zeit gekostet habe und er damit abschliessen wolle. Das Urteil sei völlig übertrie- ben für etwas, das er nicht gemacht habe. Der Beschuldigte nahm insbesondere auf die Ausführungen der Zeugen G.________ und J.________ und – im Hinblick auf den gelben Querstreifen auf seiner Motorhaube als optische Täuschung – auf jene der Vorinstanz Bezug. Dabei warf er diverse Fragen auf, reichte Klimatabellen der Wetterstationen D.________, H.________ und I.________ für den Zeitraum vom 2. bis 30. November 2016 sowie ein Foto seines Fahrzeuges ein (pag. 234 ff.). Sinngemäss beantragte der Beschuldigte damit die Aufhebung des erstinstanzli- chen Urteils und einen Freispruch von den Anschuldigungen der groben Verkehrs- regelverletzungen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge vollumfänglicher Berufung des Beschuldigten das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR312.0]), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechte- rungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebun- den, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abän- dern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 23. Juni 2017 (pag. 56 f.), wel- cher als Anklageschrift gilt (Art. 256 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, er habe am 26. November 2016 auf der E.________ auf der zweiten Überholspur fahrend den Mindestabstand gegenüber dem vor ihm fahrenden Fahrzeug F.________ nicht eingehalten, indem er den zeitlichen Abstand von 0.5 Sekunden deutlich unter- schritten habe. In der Folge habe er auf die erste Überholspur gewechselt und ha- be den F.________ rechts überholt, um in der Folge vor diesem wieder auf die zweite Überholspur zu wechseln, wobei der Fahrer des nunmehr hinter ihm fahren- den F.________ brüsk habe abbremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Kurze Zeit später habe der Beschuldigte erneut auf die erste Überholspur gewech- selt, wobei er mit seinem Manöver auch hier andere Verkehrsteilnehmer dazu ge- zwungen habe abzubremsen, um eine Kollision zu verhindern. Die Vorinstanz gelangte zu folgendem rechtserheblichen Sachverhalt (pag. 206, S. 29 der Urteilsbegründung): Das Gericht geht demnach davon aus, dass sich am 26.11.2016 auf dem fraglichen Autobahnab- schnitt Folgendes zugetragen hat: 3  A.________ war auf dem Weg zur Arbeit. Er war in Eile, weil er realisierte, dass er einmal mehr zu spät zur Arbeit erscheinen wird;  Es herrschte reger Verkehr auf allen drei Spuren;  Mindestens auf den beiden Überholstreifen konnte mit 100 km/h gefahren werden;  A.________ fuhr auf der zweiten Überholspur dem Auto des G.________ und J.________ mit einem Abstand von deutlich unter 14 Meter auf, um diesen zu zeigen, dass er überholen will;  Anschliessend wechselte er auf den 1. Überholstreifen und überholte den F.________ des G.________ und J.________ rechts, um dann sofort wieder vor dem Auto des G.________ und J.________ auf die zweite Überholspur einzubiegen;  Aufgrund des knappen Wiedereinbiegens musste G.________ abrupt und stark abbremsen, um einen Auffahrunfall abzuwenden;  In der Folge drängte sich A.________ erneut auf die Mittelspur. Der hintere Fahrer sowie der nachfolgende Fahrer mussten bei diesem Manöver abrupt bremsen, um einen Auffahrunfall abzuwenden;  A.________ wechselte weiter auf die rechte Spur, um die Autobahn Richtung C.________ verlassen zu können. 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 26. November 2016 um ca. 10.30 Uhr auf der E.________, Abschnitt B.________ – C.________ fuhr und auf dem Weg zu seinem Arbeitsort in C.________ war. Die ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen werden dagegen bestritten. 8. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer neben der Anzeige vom 26. November 2016 (pag. 2 f.) und dem Anzeigerapport vom 9. Dezember 2016 (pag. 4 ff.) die Monats- journale des Beschuldigten vom 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2017 (pag. 139 ff.), ein Internetverlaufprotokoll des Computers des Beschuldigten (pag. 82), die Stre- ckenberechnung vom Wohnort bis zur Arbeitsstelle des Beschuldigten (pag. 84 ff.), ein Ausdruck von Geomaps mit Wegberechnung zwischen der K.________ und der Ausfahrt C.________ (pag. 135), die Tourenplanung und die Zeiterfassung des Beschuldigten (pag. 136 ff.) sowie ein Foto des Fahrzeugs des Beschuldigten als Beilage zur Berufungserklärung resp. -begründung (pag. 227) vor. Weiter finden sich diverse Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 7 ff.; pag. 24 ff.; pag. 131 ff.), von G.________ (pag. 11 ff.; pag. 122 ff.) und von J.________ (pag. 18 ff.; pag. 127 ff.) in den Akten. Die Vorinstanz hat die Beweismittel – bis auf den Ausdruck von Geomaps und die Tourenplanung – ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 185 ff., S. 8 bis 24 der Urteilsbegründung). Soweit sich weitere ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 4 9. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte wies mit Eingabe vom 12. April 2018 innert der ihm mit Verfügung vom 5. März 2018 angesetzten Frist darauf hin, dass die Berufungserklärung als schriftliche Begründung anzusehen sei (pag. 258). Es wird deshalb auf seine in der Berufungserklärung mitgelieferten Ausführungen abgestellt (pag. 224 ff.). Der Beschuldigte führte sinngemäss aus, dass ihm verschiedene Anschuldigungen vorgeworfen würden, welche auf falschen Angaben beruhen würden. Er warf die Frage auf, weshalb es keine weiteren Zeugen gebe und ihn niemand bei der Polizei gemeldet habe. Weiter hätten die Zeugen G.________ und J.________ anlässlich der Verhandlung zugegeben, finanzielle Schwierigkeiten zu haben, weshalb sie dies womöglich machen würden, um anderen sowohl privat als auch geschäftlich zu schaden. Weiter bezog sich der Beschuldigte auf widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Zeitspanne, in welcher sich der Vorfall ereignet haben soll. So habe der Zeuge in der Anzeige ausgeführt, dass der Vorfall um ca. 10:30 Uhr geschehen sei und er diesen um 10:37 Uhr der Polizei gemeldet habe. Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung habe er ausgeführt, dass der Vorfall um 10:00 Uhr stattgefunden habe. Dagegen brachte der Beschuldigte vor, dass er um 10:22 Uhr noch Zuhause gewesen sei und nie so schnell zum Ort des Vorfalls hätte fahren können. Er sei schliesslich zwischen 10:42 und 10:45 dort durchgefahren (pag. 224). In Bezug auf die gelben Querstreifen, welche der Zeuge gesehen haben will und die Gerichtspräsidentin als optische Täuschung beschrieben habe, entgegnete der Beschuldigte, dass an diesem besagten Tag die Sonne nicht geschienen habe und die Temperatur bei 7 °C gelegen sei. Um diese Ausführungen zu belegen, reichte er Tabellen der Wetterstationen D.________, H.________ und I.________ für die Zeitspanne vom 2. bis zum 30. November 2016 ein (pag. 225 f.). Weiter brachte er Erinnerungslücken der Zeugin im Hinblick auf die Farbe des Fahrzeugs vor und führte die Vermutung an, dass der Zeuge der Anführer sei und seine Frau mit reinziehe. Deshalb habe er [der Beschuldigte] nicht alle Beweise vorgelegt, da er gewusst habe, dass etwas schief laufe. Nun verlange er aber Beweise. Der Be- schuldigte hat schliesslich ein Foto seines Fahrzeugs eingereicht und hierzu fol- gende Fragen aufgeworfen: «Wo hat es hier quere gelbe Streifen? Wo sollte es hier zu einer optischen Täuschung kommen? Wo hat seine Frau rot gesehen hier, als sie nach hinten schaute?» (pag. 226). 10. Beurteilung durch die Kammer Es sind diverse Fragen zum Geschehensablauf zu beantworten, weshalb die Vor- kommnisse in unterschiedliche Phasen eingeteilt werden. Vorab ist auf das Fahr- zeug und den Arbeitsweg des Beschuldigten sowie den Zeitrahmen des Vorfalls einzugehen. Schliesslich werden die eigentlichen Fahrmanöver beurteilt. In einem ersten Teil gilt es den Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem vor ihm fahrenden Fahrzeug der Zeugen G.________ und J.________ zu be- urteilen. In einem weiteren Abschnitt ist auf das Überholmanöver und abschlies- send auf die Spurenwechsel einzugehen. 5 10.1 Fahrzeug und Arbeitsweg des Beschuldigten sowie Zeitspanne des Vorfalls Der Beschuldigte reichte gemeinsam mit seiner Berufungserklärung resp. -begründung ein Foto eines L.________ ein (pag. 227). Er bemerkte, dass es sich um ein Bild seines Autos handle und stellte hierzu die bereits genannten Fragen: «Wo hat es hier quere gelbe Streifen? Wie sollte es hier zu einer optischen Täu- schung kommen? Wo hat seine Frau rot gesehen hier, als sie nach hinten schau- te?» (pag. 236). Diesen Ausführungen des Beschuldigten entnimmt die Kammer sinngemäss die Erklärung, dass er nicht der von den Zeugen G.________ und J.________ wahrgenommene Fahrer gewesen sei. Bei genauer Betrachtung gelangt die Kammer zum Schluss, dass es sich auf dem Foto um einen dunklen L.________ mit dem Kontrollschild .________ handelt. Da- bei wurde das Fahrzeug von vorne abgelichtet und weist – soweit ersichtlich – kei- ne speziellen Kennzeichen (z.B. Markierungen) auf. Der Beschuldigte nannte es in seiner Berufungserklärung resp. -begründung sein Fahrzeug. Auffallend ist, dass der Beschuldigte sowohl gegenüber der Polizei als auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte, am 26. November 2016 ein rotes Fahrzeug gefahren zu sein. Bei der Polizei ist er konkret danach gefragt worden, ob er mit seinem ro- ten L.________ (.________) unterwegs gewesen sei, was er bejahte (pag. 8, Z. 26- 27). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war die Frage offener for- muliert. Sie lautete, welche Farbe sein L.________ habe und ob er über besondere Kennzeichen verfüge. Darauf antwortete der Beschuldigte, dass es ein roter L.________ sei und dieser keine besonderen Kennzeichen habe (pag. 131, Z. 24- 26). Der Kammer erschliesst sich deshalb nicht, weshalb der Beschuldigte entge- gen seinen eigenen Aussagen ein Foto eines dunklen L.________ einreichte und in seiner Berufungserklärung resp. -begründung sodann die genannten Fragen auf- warf. Die Zeugin und Beifahrerin beschrieb das Fahrzeug als rotes Auto (pag. 127, Z. 43). Sie habe sich die Marke nicht gemerkt, es sei aber schon ein sportlicher Wagen gewesen (pag. 128, Z. 19). Später bestätigte sie, dass sie das Fahrzeug als rot in Erinnerung habe (pag. 128, Z. 36 f.). Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann deshalb festgehalten werden, dass sich ihre Wahrnehmung mit den Aussa- gen des Beschuldigten, wonach er ein rotes Fahrzeug fahre, deckt. Weiter führte die Zeugin aus, dass sie sich das Kontrollschild .________ gemerkt habe (pag. 23, Z. 175). Dieses Kontrollschild lässt sich dem Fahrzeug des Beschuldigten zuord- nen. Der Beschuldigte bestätigt, am 26. November 2016 um ca. 10.30 Uhr mit sei- nem roten L.________ mit der Kontrollschildnummer .________ auf besagter Stre- cke gefahren zu sein (pag. 8) bzw. dass er einen roten L.________ fahre (pag. 132, Z. 26). Das Fahrzeug auf dem vom Beschuldigten eingereichten Foto weist ebenfalls diese Kontrollschildnummer auf (pag. 227). Die Wahrnehmungen der Zeugin hinsichtlich der Farbe und des Kontrollschilds lassen sich damit mit den Aussagen des Beschuldigten in Einklang bringen. Daran vermögen auch die Aus- sagen von G.________ nichts zu ändern. Dieser konnte sich nicht mehr an die Fa- rbe des Fahrzeuges erinnern, meinte jedoch, dass es sich nicht um ein schwarzes Fahrzeug gehandelt habe (pag. 124, Z. 27-32). Bereits die genauere Betrachtung der Aufnahme des Fahrzeuges zeigt, wie schwierig es ist, die Farbe des Fahrzeu- 6 ges genau zu erkennen. Darüber hinaus hat der Zeuge G.________ seine Auf- merksamkeit nur kurz dem Fahrzeug des Beschuldigten geschenkt und sich schliesslich wieder dem Verkehr gewidmet. Dagegen seien dem Zeugen G.________ die auffälligen Markierungen in Erinne- rung geblieben (pag. 3; pag. 123, Z. 25). Der Beschuldigte bestritt besondere Kennzeichen am Fahrzeug angebracht zu haben. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass es sich um eine optische Täuschung gehandelt haben müsse. Der Zeuge ha- be die Haube des Fahrzeugs denn auch lediglich beim Rechtsüberholmanöver für einen sehr kurzen Moment im Blickfeld gehabt (pag. 205, S. 28 der Urteilsbegrün- dung). Der Vorfall ereignete sich auf der Autobahn in Fahrtrichtung C.________. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, herrschte reger Verkehr, wobei mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren werden konnte. Der Zeuge befand sich auf dem zweiten Überholstreifen und musste sich in diesem dy- namischen Verkehrsaufkommen auf die übrigen Verkehrsteilnehmer konzentrieren. Aus diesem Grund erachtet es die Kammer als nachvollziehbar, dass der Zeuge das Fahrzeug des Beschuldigten nicht eindringlich, sondern nur mit einem kurzen Blick nach hinten, wahrnehmen konnte. Zu diesem Zeitpunkt war dem Zeugen denn auch noch nicht bewusst, welche weiteren Manöver folgen würden. Es muss deshalb offen bleiben, ob es sich bei den Wahrnehmungen des Zeugen um eine optische Täuschung gehandelt hat. Seine Beifahrerin, welche sich fokussierter auf das Fahrzeug konzentrieren konnte, erwähnte diese Markierungen dagegen nicht und beschrieb das Fahrzeug als rotes Fahrzeug mit der Kontrollschildnummer .________. Der Beschuldigte dagegen führte aus, dass es am 26. November 2016 7 ºC gewesen sei und die Sonne nicht geschienen habe. Hierzu reichte er für den Zeitraum vom 2. bis 30. November 2016 Tabellen der Wetterstationen D.________, H.________ und I.________ ein (pag. 225 f.). Diesen Tabellen lassen sich die Höchsttemperaturen entnehmen. Dagegen vermögen sie nichts über das Wetter und somit darüber aussagen, ob es an besagtem Tag sonnig gewesen ist oder nicht. Ferner finden sich in den Akten die Monatsjournale des Arbeitgebers des Beschul- digten sowie ein Internetverlaufsbericht seines Computers vom 26. November 2016. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass der Beschuldigte am 26. November 2016 um 10.49 Uhr an seinem Arbeitsort einstempelte (pag. 146). Weiter ist aus dem Internetverlaufprotokoll seines Computers ersichtlich, dass jemand am fragli- chen Morgen um 10.22 Uhr im Internet gewesen ist (pag. 82). Diese Angaben de- cken sich mit den Ausführungen des Beschuldigten, wonach er zuhause bis um 10.22 Uhr am Computer gewesen sei (pag. 78). Ferner bestätigte der Beschuldigte, am 26. November um ca. 10.30 Uhr auf der E.________ über das M.________ in Richtung N.________ gefahren zu sein (pag. 8, Z. 20-21; pag. 25, Z. 33-35), wobei er dies in seiner Berufungserklärung resp. -begründung relativierte. Er sei zwischen 10.42 und 10.45 Uhr dort durchgefahren (pag. 234). Die zeitlichen Angaben wer- den vom Beschuldigten jeweils nach hinten korrigiert. Der Zeuge G.________ hielt in seiner Anzeige fest, dass sich der Vorfall schätzungsweise um 10.30 Uhr zuge- tragen habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, dass er es nicht mehr sagen könne. Er habe dies in der Anzeige niedergeschrieben. Wenn er schätzen müsste, würde er wohl so gegen 10.00 Uhr sagen. Gemäss An- 7 zeigerapport steht sodann fest, dass die Meldung bei der Polizei um 10.37 Uhr er- folgte. Bei den Zeitangaben des Zeugen G.________ handelt es sich um eine Schätzung. Diese Angaben werden durch die Angaben des Beschuldigten zeitlich weder gestützt noch geschwächt. Es kann jedoch festgehalten werden, dass der vom Zeugen G.________ angegebene Zeitpunkt nicht weit neben dem im Polizei- rapport festgehaltenen Zeitpunkt der Meldung (10.37 Uhr) liegt. Die Kammer ge- langt deshalb zum Schluss, dass der zu beurteilende Vorfall vormittags um ca. 10.30 Uhr stattfand. Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die vorliegend zu überprü- fenden Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) von einem roten L.________ mit der Kontrollschildnummer .________ begangen wurden. Dieses Kontrollschild lässt sich dem Fahrzeug des Beschuldig- ten zuordnen. Darüber hinaus bejahte der Beschuldigte, mit einem roten L.________ mit dem Kontrollschild .________ am 26. November 2016 um ca. 10.30 Uhr auf der E.________ über das M.________ in Richtung N.________ ge- fahren zu sein. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte am 26. November 2016 in der Zeitspanne von 10.22 Uhr bis 10.49 Uhr mit seinem roten L.________ (.________) auf der E.________ in Richtung C.________ seinen Arbeitsweg zurücklegte. 10.2 Verkehrsaufkommen Der Zeuge G.________ beschrieb das Verkehrsaufkommen in seiner Anzeige vom 26. November 2016 auf allen drei Fahrspuren als recht intensiv. Er sei links aussen in einer Kolonne gefahren und auf der Mittelspur habe ebenfalls aufgeschlossener Kolonnenverkehr geherrscht. Der Verkehr habe in beiden Kolonnen mit den vorge- schriebenen 100 km/h abgewickelt werden können (pag. 2). Diese Aussagen bestätigte er anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft und be- schrieb für alle drei Spuren ein starkes Verkehrsaufkommen (pag. 12, Z. 51). Er führte aus, dass auf allen drei Spuren nur noch Autos gewesen seien. Es sei er- staunlich gewesen, dass auf der Überholspur und der Mittelspur noch habe gefah- ren werden können. Es komme schnell zu Staus, aber es habe wirklich gefahren werden können. Es habe aber sehr dichter Verkehr geherrscht (pag. 12 f., Z. 51- 54). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach er von einem mas- siven Verkehrsaufkommen, wobei der Verkehr nicht gestockt habe. Sie seien unge- fähr mit 100 km/h gefahren (pag. 122, Z. 35-36). Schliesslich ergänzte er, dass in- tensiver Verkehr geherrscht habe und die rechte Spur verzögert gewesen sei. Auf der Mittelspur und der Überholspur sei ein Auto am anderen gewesen. Es habe dichter Verkehr geherrscht (pag. 126, Z. 8-9). Diese Aussagen wurden seitens der Zeugin J.________ bestätigt. Auch sie erinnere sich an starken Verkehr auf allen drei Spuren. Es sei ein Auto nach dem anderen gewesen (pag. 20, Z. 57-58). Im Bereich der Manöver habe es keine Unterschiede in der Belegung der Spuren ge- geben. Alle Spuren seien gut befahren gewesen (pag. 20, Z. 62). Auch der Be- schuldigte schilderte, dass reger Verkehr geherrscht habe. Stau habe es zu diesem Zeitpunkt jedoch keinen gegeben (pag. 8, Z. 39-43). Später bezeichnete er das Verkehrsaufkommen als mittelmässig. Es habe nicht so viele Verkehrsteilnehmer gehabt, eigentlich sei es gut gegangen (pag. 26, Z. 57). Anlässlich der erstinstanz- 8 lichen Hauptverhandlung sagte er schliesslich, dass normal hätte gefahren werden können. Es seien nicht allzu viele Autos gewesen (pag. 131, Z. 34). Er habe es so in Erinnerung, dass es einmal dort und einmal da ein Auto gewesen sei (pag. 131, Z. 43). Zu Beginn sprach der Beschuldigte übereinstimmend mit den Zeugen G.________ und J.________ von einem regen Verkehrsaufkommen. Es fällt auf, dass er im wei- teren Verlauf des Verfahrens das Verkehrsaufkommen relativiert hat, weshalb auf seine tatnahen Aussagen abzustellen ist. Die Kammer geht deshalb von regem Verkehr auf allen Spuren aus, wobei mindestens die beiden Überholstreifen mit der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h befahren werden konnten. 10.3 Abstand zum Fahrzeug des G.________ und J.________ Vorab ist anzumerken, dass sich die Zeugen G.________ und J.________ und der Beschuldigte nicht kennen. Gestützt auf die Akten bestehen keinerlei Anhaltspunk- te dafür, dass die Zeugen den Sachverhalt gravierender darstellen, als es sich in Wirklichkeit zugetragen hat. Übereinstimmend schildern die Zeugen, dass G.________ seine Frau auf das hinter ihnen fahrende Fahrzeug aufmerksam ge- macht habe. Er habe nicht einmal mehr die Front des Fahrzeuges gesehen (pag. 2). Er habe in den Rückspiegel geschaut und unmittelbar hinter ihm ein Fahr- zeug festgestellt. Er habe einfach seine Autoscheibe gesehen. Er habe dies sofort seiner Frau gesagt, dass hinter ihnen ein «Verruckter» sei, der sie «gestossen ha- be» (pag. 13, Z. 67-70). Die Zeugen belasten den Beschuldigten nicht unnötig und der Zeuge G.________ räumt sodann ein, dass er das Auffahren festgestellt und nur kurz nach hinten geschaut habe, um sich anschliessend wieder dem Verkehr zu widmen. Seine Reaktion ist durchaus nachvollziehbar. Er räumt sodann auch ein, dass er das Fahrzeug des Beschuldigten anschliessend bis zum nächsten Verkehrsmanöver aus den Augen verloren habe (pag. 3; pag. 13; Z. 70-71; pag. 122, Z. 37-39). Die Zeugen schildern die Vorkommnisse detailliert. So bezeichnete der Zeuge G.________ die Fahrweise des Beschuldigten als «Wegstossen», was für ein sehr nahes Auffahren spricht. Die Aussagen der Zeugen sind konstant und frei von Wi- dersprüchen. Der Zeuge G.________ schilderte sodann konstant, dass der Ab- stand zwischen ihnen und dem Fahrzeug des Beschuldigten zwischen einem halb- en und zwei Metern betragen habe (pag. 2; pag. 13, Z. 68; pag. 123, Z. 31). So führte der Zeuge G.________ aus, dass er nicht einmal mehr die Front des Fahr- zeuges gesehen habe (pag. 2). Er habe in den Rückspiegel geschaut und unmittel- bar hinter ihm ein Fahrzeug festgestellt. Er habe einfach seine Autoscheibe gese- hen (pag. 13, Z. 67-49). Von der Motorhaube habe er nichts gesehen, nur die Scheibe. Er sei erschrocken, als er dies im Rückspiegel gesehen habe (pag. 13, Z. 75-76). Diese Aussagen bestätigte der Zeuge G.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und bestätigte deutlich, dass der Abstand weniger als elf Meter betragen habe. Er könne nicht sagen, ob ein oder anderthalb Meter. Es seien höchstens zwei Meter gewesen. Er habe nur noch das Fahrerhaus gesehen. Von der Kühlerhaube habe man nichts mehr gesehen. Sie seien quasi «gestossen wor- den» (pag. 123, Z. 31-33). Diese Aussagen werden von der Zeugin J.________ konstant bestätigt. Auch sie führte aus, dass der Kotflügel gar nicht mehr richtig zu 9 sehen gewesen sei (pag. 20, Z. 74). Sie präzisierte, dass es schwierig sei, die Di- stanz zu schätzen. Es seien jedoch sicher unter 10 Metern gewesen (pag. 20, Z. 86 u. Z. 89). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht die Kammer ebenfalls davon aus, dass eine genaue Abstandschätzung schwierig ist. Der Beschuldigte bestätigte, es könne sein, dass er einem Personenwagen etwas näher aufgefahren sei, um diesem zu zeigen, dass er vorbei wolle (pag. 8, Z. 35- 36). Die Frage, ob er mit seinem nahen Auffahren habe bewirken wollen, dass der Zeuge G.________ mit seinem Personenwagen auf den ersten Überholstreifen wechsle, um an ihm vorbei fahren zu können, bejahte der Beschuldigte. Diese Spur sei schliesslich zum Überholen da (pag. 8, Z. 49-51). Weiter erklärte er, dass er beinahe immer in Eile sei (pag. 8, Z. 46-47). Gegenüber der Staatsanwaltschaft verdeutlichte er, dass die linke Spur zum Überholen da sei. Vielleicht sei er ihm et- was nahe gekommen. Wenn er ihm aber nicht nahe komme, merke dieser ja nicht, dass jemand hinter ihm fahre. Das habe er täglich so (pag. 26, Z. 61-63). Die Be- schreibung seiner Vorgehensweise ist präzise und er bezweckte mit seiner Fahr- weise offenbar, den Zeugen G.________ zu einem Spurenwechsel zu bewegen. Insofern stimmt die Beschreibung des Zeugen G.________, wonach ihn der Be- schuldigte habe «wegstossen» wollen, auch sinngemäss mit den Aussagen des Beschuldigten überein. Weiter gab dieser zu, in Eile gewesen zu sein. Dass er sei- ne Aussagen diesbezüglich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativierte, wonach er mitzähle und er nicht sagen könne, ob es das Fahrzeug des Zeugen G.________ gewesen sei, stellt eine Schutzbehauptung dar und ist damit nicht zu hören. So hat er doch in seinen ersten Aussagen klar zum Ausdruck gebracht, dass er nahe aufgefahren sei, um zu verdeutlichen, dass diese Spur zum Überho- len gedacht ist. Zusammenfassend geht die Kammer aufgrund der Schilderungen der Zeugen und den Ausführungen des Beschuldigten, wonach er den Zeugen durch sein nahes Auffahren den Sinn des zweiten Überholstreifens habe verdeutlichen wollen, von einem Abstand von wenigen Metern zwischen den beiden Fahrzeugen aus. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Abstand zwischen den Fahrzeugen deutlich unter 14 Metern betragen hat, ist damit nicht zu beanstanden. 10.4 Überholmanöver und Spurenwechsel Wie erwähnt hat der Zeuge G.________ den «Drängler» aus den Augen verloren, da er sich wieder dem Verkehr zugewandt habe. Kurze Zeit später sei das Fahr- zeug wie eine Rakete an ihnen rechtsüberholend vorbei geschossen (pag. 2). Die- se Angaben bestätigte er gegenüber der Staatsanwaltschaft und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und wiederholte, dass plötzlich rechts neben ihm das Auto nach vorne geschossen gekommen sei (pag. 13, Z. 80-81; pag. 122, Z. 43). Seine Aussagen sind konstant und frei von Widersprüchen. Er gestand ein, dass er das Ausbrechen und das Überholen erst bemerkt habe, als der Wagen ihre Sitzposition «passiert» habe (pag. 2; pag. 13, Z. 85-86). Der Zeuge G.________ schilderte sodann schlüssig und konstant, dass sowohl auf der Mittelspur als auch vor ihnen jeweils Autos gewesen seien. Der rechtsüberholende rasende Automobi- list habe deshalb kräftig bremsen müssen, habe sein Fahrzeug ruckartig unmittel- bar vor ihnen auf die Überholspur gerissen und habe nochmals stärker abbremsen 10 müssen, damit er nicht in ihren Vorgänger auf der Überholspur gekracht sei. Dar- aufhin habe der Zeuge G.________ selbst eine kurze heftige Vollbremsung einlei- ten müssen, ansonsten es zu einer Kollision gekommen wäre (pag. 2 f.; pag. 14, Z. 94-99; pag. 123, Z. 1-3). Weiter erwähnte der Zeuge G.________ seinen Hund, welcher sich in der Hundebox befand und aufgrund seines Bremsmanövers offen- sichtlich gegen die Box gestossen worden sein müsse und deshalb zu jaulen be- gonnen habe (pag. 3; pag. 14, Z. 100; pag. 123, Z. 8). Seine Aussagen werden durch dieses Detail untermauert, welches sich stimmig in den ganzen Gesche- hensablauf eingliedert. Seine Aussagen sind glaubhaft und ergeben ein stimmiges Ganzes. Dass er das Ausschwenken auf den ersten Überholstreifen nicht wahr- nahm, ist aufgrund der Verkehrssituation und der Tatsache, dass er das Fahrzeug gelenkt hat, durchaus nachvollziehbar. Erstaunt und mit Unverständnis habe er festgestellt, dass dieser «Drängler» und «rechts Überholer» kürzeste Zeit später wieder in die Mittelspur gewechselt habe. Dabei habe er das Fahrmanöver so aus- geführt, dass er regelrecht in eine enge Fahrkolonne der Mittelspur gedrängt sei. In der Folge habe ein Fahrzeug auf der Mittelspur stark bremsen müssen (pag. 3). Auch dies gab er im Verlauf des weiteren Verfahrens konstant und frei von Wider- sprüchen zu Protokoll (pag. 14, Z. 117-119; pag. 123, Z. 11-13). Zudem werden seine Ausführungen durch die Schilderungen seiner Frau bestätigt. Sie habe das Fahrzeug des Beschuldigten plötzlich rechts wahrgenommen und gesehen, wie er «vor ine drückt» habe (pag. 21; Z. 92). Ihr Mann habe eine Vollbremsung machen müssen (pag. 21, Z. 95-96 u. Z. 122; pag. 127, Z. 34-35). Die Distanz, als er vor ih- nen eingebogen sei, habe vielleicht zwei oder drei Meter betragen (pag. 21, Z. 127). Die Zeugin J.________ führte sodann ebenfalls aus, dass er kurz auf dieser Spur geblieben sei und dann plötzlich blitzartig auf die zweite Spur gewechselt ha- be. Der Hintere habe vermutlich auch wieder bremsen müssen, da er sich reinge- drückt habe (pag. 22, Z. 130-131). Sie habe weder das Aufschliessen auf der Mit- telspur sehen können, noch habe sie gewusst, ob er den Fahrspurenwechsel je- weils durch Blinken angezeigt habe (pag. 21, Z. 101-103; pag. 21, Z. 118-119). Trotz gewisser Erinnerungslücken sind ihre Aussagen konstant und schlüssig. Es gilt zu beachten, dass es sich um ein dynamisches Geschehen auf der Autobahn handelte, bei welchem sich sowohl die Zeugen G.________ und J.________ als auch die übrigen Verkehrsteilnehmer in ständiger Bewegung befanden und sich ih- re Aufmerksamkeit nicht ständig auf den Beschuldigten beziehen konnte. Die Erin- nerungslücken tun der Glaubwürdigkeit der Zeugen G.________ und J.________ deshalb keinen Abbruch. Sie schilderten das Wahrgenommene selbsterlebt und die Zeugin J.________ gestand ein, dass alles sehr schnell gegangen sei. In Überein- stimmung mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass sie teilweise Aus- führungen machte, welche die Angaben ihres Mannes ergänzten; teilweise waren ihre Aussagen aber auch weniger detailliert als diejenigen ihres Mannes (pag. 202, S. 25 der Urteilsbegründung). Mangels anderer Hinweise kann eine Absprache zwischen den Eheleuten G.________ und J.________ deshalb ausgeschlossen werden. Von Bedeutung ist sodann die Anmerkung des Zeugen G.________ in seiner An- zeige vom 26. November 2016, wonach das gefährliche Auffahren nicht akzeptiert werden könne, aber bei ihm keineswegs eine Meldung oder Anzeige ausgelöst hät- 11 te. Was sie aber zusammenhängend erlebend hätten sehen müssen, grenze an ei- nen völlig rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer, welcher die Gefahr von schweren Unfällen mit Gefährdung des Lebens der anderen Verkehrsteilnehmer schlicht in Kauf nehme (pag. 3). Der Zeuge G.________ sah sich aufgrund des Vorfalles ver- anlasst, den Beschuldigten anzuzeigen, was ein weiterer Hinweis darauf ist, dass die Manöver des Beschuldigten von erheblicher Tragweite gewesen sein müssen. Der Beschuldigte machte widersprüchliche Aussagen, indem er einerseits ausführ- te, dass er nicht wisse, ob er rechts vorbei gefahren sei und dann schnell auf den zweiten Überholstreifen gewechselt habe. Eine Vollbremsung habe es nicht gege- ben, sonst wäre es zu einer Massenkollision gekommen. Andererseits bestritt er, einen Fahrstreifenwechsel mit zu wenig Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug vorgenommen zu haben. Das würde er sonst noch wissen (pag. 9, Z. 62-64 u. Z. 71). Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wies er die Vorwürfe konsequent von sich (pag. 26, Z. 73 u. 88- 89; pag. 132, Z. 37-38). Zum Fahrspurenwechsel führte er sodann aus, dass C.________ seine Ausfahrt sei, er müsse dort hin. Es sei nicht verboten, 500 Meter vor der Ausfahrt die Fahrbahn zu wechseln und rüber zu gehen (pag. 26, Z. 84 u. 88-89). Er schaue immer, dass die Lücke gross genug sei, dass er in die Kolonne rein fahren könne. Er fahre jeden Tag (pag. 132, Z. 37-38). Wenn tatsächlich ein ungefährliches und unproblematisches Fahrverhalten des Beschuldigten vorgele- gen hätte, wie der Beschuldigte angibt, hätte es für den Zeugen G.________ kei- nen Grund zur Anzeige gegeben. Die Anmerkung in der Anzeige des Zeugen G.________ lässt vermuten, dass er einen weniger gravierenden Vorfall nicht ge- meldet hätte. Allgemein kann festgehalten werden, dass auch hier keinerlei Gründe ersichtlich sind, wonach die Zeugen G.________ und J.________ falsche Aussa- gen machen, den Beschuldigten zu Unrecht belasten oder die Fahrmanöver gra- vierender darstellen sollten, als sie sich in Wirklichkeit zugetragen haben. Die Zeu- gen G.________ und J.________ schildern einen stimmigen Handlungsablauf. Ihre Aussagen sind glaubhaft. Der Einwand des Beschuldigten, wonach eine Vollbremsung auf einer dicht befah- renen Autobahn nicht möglich sei, vermag nicht zu überzeugen. So erklärte der Zeuge G.________, dass er die Bremse nach der Vollbremsung aufgrund des nachfolgenden Verkehrs sofort wieder los gelassen habe (pag. 14, Z. 98-99). Dass der Zeuge auf das plötzliche Wiedereinbiegen des Beschuldigten kurz voll ab- bremste, erscheint der Kammer als die naheliegendste Reaktion. Daraus vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zusammenfassend sind die Aussagen der Zeugen G.________ und J.________ als glaubhaft zu bezeichnen. Der Beschuldigte selbst wies die Vorwürfe des Rechtsüberholens und des Fahrspurenwechsels von sich und machte nur wenig differenzierte Aussagen. Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass der Be- schuldigte dem Fahrzeug des G.________ und J.________ bis auf wenige Meter auffuhr, um sie zu einem Fahrstreifenwechsel zu bewegen. Nachdem sich diese nicht zu einem Fahrstreifenwechsel haben bewegen lassen, wechselte er selbst auf die erste Überholspur, um rechts an den Zeugen G.________ und J.________ vor- beizufahren. In der Folge wechselte er unmittelbar vor dem Fahrzeug der Zeugen 12 G.________ und J.________ wieder auf die zweite Überholspur. Dabei musste der nun hinter dem Beschuldigten fahrende Zeuge kurz brüsk abbremsen, um eine Kol- lision zu verhindern. Kurze Zeit später wechselte der Beschuldigte erneut auf die erste Überholspur, wobei er mit seinem Manöver erneut andere Verkehrsteilneh- mer zum Bremsen veranlasst hat, um eine Kollision zu verhindern. III. Rechtliche Würdigung 11. Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren Art. 34 Abs. 4 SVG normiert das Gebot des genügenden Abstands gegenüber allen Strassenbenützern, nicht nur beim Kreuzen, Überholen und Nebeneinanderfahren, sondern namentlich auch beim Hintereinanderfahren. Ausreichend ist der Abstand dann, wenn das hintere Fahrzeug auch bei einer überraschenden Bremsung des vorderen rechtzeitig bremsen kann und damit ein Unfall vermieden wird (MAEDER, in: Basler Kommentar zum SVG, 2014, N 1 zu Art. 34). Es kann hierzu auf die all- gemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 208, S. 31 der Ur- teilsbegründung). Als Faustregel hat sich etwa ein Abstand von 2 Sekunden oder vom halben Tacho (d.h. ein Abstand von halb so vielen Metern, wie die Geschwin- digkeit in km/h beträgt; entspricht 1.8 Sekunden) herausgebildet. Auch wenn den Faustregeln keine absolute Bedeutung zukommen kann (MAEDER, a.a.o., N 57 f. zu Art. 34), dienen sie immerhin als Richtwert. Der Vorfall ereignete sich am 26. November 2016 um ca. 10.30 Uhr auf der Auto- bahn E.________ zwischen den Verzweigungen B.________ und C.________. Übereinstimmend schilderten die beteiligten Fahrzeuglenker, dass reges Verkehrs- aufkommen herrschte, jedoch die ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren werden konnte. Der Beschuldigte als nachfolgender Fahrzeugführer ist gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) verpflichtet, einen ausreichenden Abstand zum Fahrzeug der G.________ und J.________ einzuhalten. Der Beschuldigte fuhr dem G.________ und J.________ auf der zweiten Überholspur mit einem Abstand von wenigen Me- tern hinterher und wollte sie dadurch zum Fahrspurenwechsel bewegen. Gemäss der erwähnten Faustregel wäre bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h ein Ab- stand von 50 Metern ausreichend. Selbst wenn diese Faustregel nicht absolut gilt, ist der vorliegende Abstand von nur wenigen Metern im Vergleich dazu sehr tief und unter keinen Umständen ausreichend. Ein rechtzeitiges Bremsmanöver wäre bei diesem Abstand kaum mehr möglich gewesen. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln ernstlich eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefähr- det. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Sub- jektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rück- 13 sichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann auch vor- liegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E.3.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich kann die Unterschreitung des gebotenen Abstands nach Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 90 SVG als einfache, grobe oder krasse Verkehrsregelver- letzung qualifiziert werden. Bei einem Abstand von weniger als 0.6 Sekunden bzw. von weniger als 1/6 Tacho ist auch bei günstigen Verhältnissen eine grobe Ver- kehrsregelverletzung anzunehmen (MAEDER, a.a.o., N 69 zu Art. 34; vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Ver- bandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) ist ein zu nahes Aufschliessen auf Autobahn und Autostrasse dann als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu quali- fizieren, wenn der Abstand 0.5 Sekunden oder weniger beträgt (VBRS-Richtlinien, S. 21, S. 23). Diese Richtwerte wurden vom Beschuldigten auf dem Autobahnab- schnitt B.________ - C.________ unterschritten. Der Beschuldigte fuhr dem G.________ und J.________ mit einem Abstand von wenigen Metern hinterher. Die Zeugen G.________ und J.________ nahmen die Front des Fahrzeuges nicht mehr wahr, für sie war lediglich die Autoscheibe bzw. das Fahrerhaus des Fahr- zeuges sichtbar. Gemäss der erwähnten Faustregel wäre bei einer Geschwindig- keit von 100 km/h ein Abstand von 50 Metern ausreichend gewesen (1/2 Tacho). Der Abstand von wenigen Metern liegt auch klar unterhalb der Grenze von 0.6 Se- kunden (16.6 Meter) bzw. 0.5 Sekunden (13.8 Meter). Es herrschte ein reges Ver- kehrsaufkommen. Hätte der Zeuge G.________ abbremsen oder gar eine Voll- bremsung vornehmen müssen, wäre dem Beschuldigten ein rechtzeitiges Brems- manöver nicht möglich gewesen. Eine Kollision wäre unvermeidbar gewesen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist mithin erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, musste der Beschuldigte in der konkreten Situation die erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erkennen und vermeiden (pag. 208, S. 31 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat durch den geringen Abstand bei einem derartigen Verkehrsaufkommen die Ver- kehrssicherheit ernstlich gefährdet. Vorliegend sind auch keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv weniger schwer erscheinen lassen könnten. So sagte er selbst, er sei in Eile gewesen. Es könne sein, dass er mit dem Auffahren habe bewirken wollen, dass der Personenwagen des Zeugen G.________ auf den ersten Überholstreifen wechsle, damit er habe vorbeifahren können. Diese Spur sei schliesslich zum Überholen da. Dem Beschuldigten waren die Abstandsregeln bekannt und damit wusste er auch um die Gefahren einer Auf- 14 fahrkollision bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h bei einem Abstand von weni- gen Metern. Trotzdem vertraute er darauf, dass seine Fahrweise keine Folgen zei- tigen würde. Damit handelte der Beschuldigte bewusst fahrlässig. Die Fahrweise des Beschuldigten ist zudem als verantwortungslos bzw. rücksichtslos zu bezeich- nen. Der Beschuldigte handelte grob fahrlässig, womit auch der subjektive Tatbe- stand erfüllt ist. Der Beschuldigte hat sich durch das Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren auf der E.________ auf dem Abschnitt B.________ - C.________ am 26. November 2016 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. 12. Rechtsüberholen Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist rechts zu kreuzen und links zu überholen. Ziel die- ser Bestimmung ist es, das Kreuzen und Überholen möglichst gefahrlos zu gestal- ten und das Unfallrisiko zu reduzieren. Es handelt sich um eine elementare Ver- kehrsregel (MAEDER, a.a.o., N 1 f. zu Art. 35). Es kann hierzu auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 209, S. 32 der Urteilsbe- gründung). In seinem Leitentscheid BGE 142 IV 93 hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV allgemein eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen beim Fahren in parallelen Kolonnen vorsieht. Gestattet ist, rechts an andern Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrbahn- streifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übri- gen Verkehrs möglich ist. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wieder- einbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich untersagt. Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf deshalb in keinem Falle durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden. Dies ist na- mentlich der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (E. 3.3). Beim Verbot des Rechtsüberholens handelt es sich nach konstanter und nach wie vor einschlägiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssi- cherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo ho- he Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (E. 3.2 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.2), weshalb das Rechtsüberholen auf der Autobahn durch Aus- schwenken und Wiedereinbiegen als grob im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qua- lifizieren ist (GIGER, in: Kommentar zum SVG mit weiteren Erlassen, 8. Aufl. 2014, N 12 zur Art. 90). Der Beschuldigte wechselte von der zweiten auf die erste Überholspur und fuhr an- schliessend rechts am Fahrzeug des G.________ und J.________ vorbei, um schliesslich unmittelbar vor dem Fahrzeug des G.________ und J.________ wie- der auf die zweite Überholspur zu wechseln. Somit überholte der Beschuldigte das 15 Fahrzeug des G.________ und J.________ durch Ausschwenken und Wiederein- biegen rechts, was ausdrücklich untersagt ist. Zum Zeitpunkt dieses Manövers herrschte reges Verkehrsaufkommen. Angesichts dieses Verkehrsaufkommens war das Verhalten des Beschuldigten objektiv gefährlich. Die Kammer sieht die Gefahr im Vorbeifahren und dem plötzlichen Wiedereinschwenken auf den zweiten Über- holstreifen. Es hätte zu einem Auffahrunfall mit Verletzten oder gar Toten kommen können. Der Beschuldigte hat im dichten Verkehr die vorhandenen Lücken gezielt ausgenutzt, um schneller voran zu kommen. Er gab selbst zu, dass er in Eile ge- wesen und am besagten Tag zu spät zur Arbeit erschienen ist. Das gesamte Fahrmanöver des Beschuldigten war schlicht ein gefährliches und rücksichtsloses Vordrängeln im dichten Verkehr. Die gefahrenen Geschwindigkeiten waren zudem mit 100 km/h hoch. Es mag auch sein, dass ein Verhalten wie dasjenige des Be- schuldigten im dichten Verkehr auf den Autobahnen heute regelmässig vorkommt und er jeden Zweiten anzeigen müsste, nachdem was er alles auf der Strasse sehe und erlebe (pag. 25, Z. 52-53). Dies ist jedoch nicht erheblich für die Frage der Rechtswidrigkeit und der Gefährlichkeit. Eine konkrete Gefährdung der auf der Überholspur fahrenden Fahrzeuglenker war naheliegend. Eine erhöht abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit ist daher zu bejahen. Durch sein Fahrverhalten hat der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Ver- kehrsteilnehmer geschaffen und damit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass grundsätzlich von einer objektiv groben Ver- letzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen sei, es sei denn, es wären Gründe ersichtlich, welche das Verhalten als weniger schwer erscheinen liessen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_558/2017 vom 21. September 2017, E. 1.5). Der Beschuldigte war in Eile und sagte selbst aus, dass die zweite Überholspur zum Überholen sei. Als das vor ihm fahrende Fahrzeug des G.________ und J.________ auf sein Auffahren hin die Fahrspur nicht wechselte, schwenkte er auf die erste Überholspur aus, fuhr rechts am F.________ des G.________ und J.________ vorbei, um in der Folge wieder auf die zweite Überholspur zu wechseln. Es ging dem Beschuldigten darum, eine Lü- cke auf der ersten Überholspur so auszunutzen, dass er möglichst rasch voran- kommt. Der Beschuldigte kam am besagten Tag sodann auch zu spät zur Arbeit. Es liegt somit kein Versehen des Beschuldigten vor, sondern ein gezieltes Fehlver- halten. Jeder Fahrzeuglenker weiss um die Gefährlichkeit eines Rechtsüberholens bei knappen Abständen, dichtem Verkehr und hohen Geschwindigkeiten – so auch der Beschuldigte. Er setzte sich trotz regem Verkehrsaufkommen mit seinem Fahr- verhalten über das ihm bekannte Verbot des Rechtsüberholens hinweg und war sich damit der durch ihn geschaffenen erhöhten abstrakten Gefährdung bewusst. Dennoch vertraute er darauf, dass seine Fahrweise keine Folgen zeitigen würde. Damit handelte der Beschuldigte bewusst fahrlässig. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte hat sich aufgrund des Rechtsüberholens durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf der E.________ auf dem Abschnitt B.________ - 16 C.________ am 26. November 2016 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. 13. Unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel Nach Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Art. 44 Abs. 1 SVG bestimmt, dass auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, der Führer seinen Streifen nur ver- lassen darf, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VRV hat der Fahrzeugführer nach dem Überholen wieder einzubiegen, so- bald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte das Fahrzeug der Zeugen G.________ und J.________ überholte und sodann unmittelbar vor dem Fahrzeug des G.________ und J.________ wieder auf die zweite Überholspur einbog, wobei der Zeuge G.________ kurz brüsk abbremsen musste, um eine Kollision zu ver- meiden. Kurze Zeit später hat der Beschuldigte erneut auf die erste Überholspur gewechselt, wobei er mit seinem Manöver auch hier andere Verkehrsteilnehmer dazu gezwungen hat, abzubremsen, um eine Kollision zu verhindern. Dadurch hat der Beschuldigte die ihm obliegende Pflicht zur genügenden Rücksichtnahme ge- genüber nachfolgenden Fahrzeuglenkern verletzt. Dessen Einwand, dass eine Vollbremsung bei einem solchen Verkehrsaufkommen nicht möglich sei, zielt ins Leere. Der Zeuge G.________ musste aufgrund des Wiedereinschwenkens des Beschuldigten kurz stark abbremsen und liess die Bremse daraufhin wieder los. Hätten die übrigen Verkehrsteilnehmer aufgrund der abrupten Fahrspurenwechsel des Beschuldigten nicht mehr rechtzeitig abbremsen können, wäre eine Kollision nicht mehr vermeidbar gewesen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist mithin erfüllt. Für die Erstellung des subjektiven Tatbestands ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte innert kürzester Zeit zwei plötzliche Fahrspurwechsel vornahm und die jeweils hinter ihm fahrenden Fahrzeuge dadurch zum brüsken Abbremsen zwang. Der Beschuldigte sagte selbst, er schaue immer, dass die Lücke gross ge- nug sei, um in die Kolonne reinzufahren. Damit weiss er um die Gefährlichkeit beim Fahrspurenwechsel im Kolonnenverkehr. Angesichts der hohen Geschwindigkeit von 100 km/h sowie der bereits beschriebenen erhöhten Gefahren eines Unfalls bei regem Verkehrsaufkommen, welche eine erhöhte Aufmerksamkeit des Beschuldig- ten gefordert hätten, wiegt die Unvorsichtigkeit des Beschuldigten insgesamt schwer. Der Beschuldigte versuchte schnellstmöglich voran zu kommen, ohne Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer. Erneut vertraute er darauf, dass die Fahrspurenwechsel folgenlos verlaufen würden. Damit handelte der Beschuldigte bewusst fahrlässig. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der groben Ver- kehrsregelverletzung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte hat sich aufgrund der unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel auf der E.________ auf dem Abschnitt B.________ - C.________ am 26. November 2016 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. 17 IV. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbu- ches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Me- thode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter meh- rere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzel- ne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Ge- gebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die ge- rade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Donatsch (Hrsg.), Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, N 10 zu Art. 2 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinwei- sen). Der Beschuldigte hat sich vorliegend der groben Verkehrsregeverletzungen, mehr- fach begangen auf der Autobahn durch Nichtwahren eines ausreichenden Ab- stands beim Hintereinanderfahren, durch Rechtsüberholen und durch unvorsichtige Fahrstreifenwechsel schuldig gemacht. Diese groben Verkehrsregelverletzungen hat der Beschuldigte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf die jeweilige Verkehrsregelverletzung nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht, d.h. das StGB in der früheren Fassung, anzuwenden ist. 15. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 212 ff., S. 35 ff. der Urteils- begründung). Der Beschuldigte hat sich vorliegend der groben Verkehrsregeverletzungen, mehr- fach begangen auf der Autobahn durch Nichtwahren eines ausreichenden Ab- stands beim Hintereinanderfahren, durch Rechtsüberholen und durch unvorsichtige Fahrstreifenwechsel schuldig gemacht. Die grobe Verkehrsregelverletzung wird 18 nach Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist deshalb für jede zu beurteilende Straf- tat das Tatverschulden zu ermitteln und die Höhe der jeweiligen Strafe festzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30.04.2018 mit Hinweisen). Sodann ist für jedes dieser Delikte die Strafart zu bestimmen. Sind die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, sind die Strafen zu asperieren und eine Ge- samtstrafe festzulegen. Dabei stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, er- achtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund des jeweiligen Verschuldens jeder einzelnen Verkehrsregelverletzung für sämtliche zu beurteilen- den Delikte jeweils eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es sind keine Gründe ersichtlich weshalb vom Grundsatz der Geldstrafe als Hauptsanktion abgewichen werden sollte. Es ist deshalb für jede Verkehrsregelverletzung eine Geldstrafe auszusprechen, weshalb das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt. Es ist deshalb zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzulegen. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, mehrfach begangen, schuldig gemacht. Damit weisen sämtli- che Delikte den gleichen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) auf. Auch konkret wiegen die Verkehrsregelverletzungen grundsätzlich gleich schwer. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird das Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren als schwerste Straftat festge- legt. Hierfür ist die Einsatzstrafe zu bestimmen und anschliessend mit der Strafe für das Rechtsüberholen und die unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel angemessen zu erhöhen. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorin- stanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblie- ben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. 19 16. Einsatzstrafe: Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinan- derfahren 16.1 Objektive Tatschwere Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für Wider- handlungen auf Autobahnen und Autostrassen bei zu nahem Aufschliessen (krasse Fälle, Abstand von 0.5 Sekunden und weniger) eine Strafe ab 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 vor. Dies entspricht so- wohl der aktuellen Fassung (Stand 01.07.2017, S. 23) als auch der zum Bege- hungszeitpunkt geltenden Fassung (Stand 01.07.2015, S. 23). Zur Anwendbarkeit der VBRS-Richtlinien wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen (pag. 213 f., S. 36 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte fuhr dem Fahrzeug der Zeugen G.________ und J.________ auf der E.________ auf dem Abschnitt B.________ - C.________ am 26. November 2016 bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h mit einem Abstand von wenigen Me- tern hinterher. Die in den VBRS-Richtlinien erwähnten 0.5 Sekunden hat der Be- schuldigte damit unterschritten. Damit gefährdete er die Verkehrssicherheit, ebenso lag eine Gefährdung der Zeugen G.________ und J.________ und der übrigen Verkehrsteilnehmer vor. Die Fahrweise des Beschuldigten hätte zu einer Kollision mit Verletzten führen können, was im Rahmen der rechtlichen Qualifikation jedoch bereits berücksichtigt wurde. Bezüglich die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist auf die rücksichtslose Fahrweise des Beschuldig- ten hinzuweisen, welche allerdings ebenfalls bereits im Rahmen der rechtlichen Qualifikation berücksichtigt worden ist. Der Beschuldigte hatte es eilig und wollte die Zeugen G.________ und J.________ zu einem Spurenwechsel bewegen. Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt noch leicht, aber dennoch schwerer als die Referenzstrafe. 16.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig. Er handelte spontan und in der Absicht, den Zeugen G.________ zur Freigabe des zweiten Überholstreifens zu bewegen. Die Beweggründe sind damit nichtig, umso mehr als ein reges Verkehrsaufkom- men herrschte und beide Fahrzeuge mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fuhren. Für den Beschuldigten wäre es ein leichtes gewesen, sich an die Strassenverkehrsgesetzgebung zu halten und einen genügend grossen Abstand zum Fahrzeug der Zeugen G.________ und J.________ herzustellen. Damit wirkt sich die subjektive Tatschwere leicht verschuldenserhöhend aus. 16.3 Fazit Tatschwere Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht zu qua- lifizieren, wiegt aber aufgrund der Vorgehensweise und der Beweggründe schwerer als die Referenzstrafe von 12 Strafeinheiten. Die Kammer schliesst sich deshalb der Vorinstanz an und hält 20 Strafeinheiten für angemessen. 20 17. Asperation: Rechtsüberholen 17.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung erneut auf die entsprechenden VBRS-Richtlinien, welche für eine grobe Verkehrsregelverletzung durch Rechtsü- berholen auf Autobahnen eine Strafe ab 12 Strafeinheiten mit einer Verbindungs- busse von mindestens CHF 500.00 vorsehen. Dies entspricht erneut sowohl der aktuellen Fassung (Stand 01.07.2017, S. 23) als auch der zum Begehungszeit- punkt geltenden Fassung (Stand 01.07.2015, S. 23). Geschützes Rechtsgut von Art. 35 SVG und damit dem Verbot des Rechtsüberho- lens ist der Schutz von Leib und Leben (MAEDER, in: Basler Kommentar zum SVG, 2014, N 1 zu Art. 35). Die Verkehrsregeln sollen in erster Linie der Vermeidung von Unfällen dienen, durch die Verkehrsteilnehmer allenfalls verletzt oder getötet wer- den könnten. Bereits durch das Bestehen einer Regel erhalten die Verkehrsteil- nehmer eine gewisse Orientierungssicherheit, sie können darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich grundsätzlich an die Regeln halten werden und de- ren Verhalten besser einschätzen. Dadurch wird die Komplexität des Verkehrsge- schehens gemindert, die Überforderung der Verkehrsteilnehmer verringert und das aus dieser Überforderung fliessende Risiko von Unfällen herabgesetzt (FIOLKA, in: Basler Kommentar zum SVG, 2014, N 8 zu Art. 90). Der Beschuldigte hat bei einer hohen Geschwindigkeit von 100 km/h das Fahrzeug des G.________ und J.________ auf der Autobahn durch Ausschwenken von der zweiten auf die erste Überholspur mit anschliessendem Wiedereinschwenken auf die zweite Überholspur rechts überholt. Der Beschuldigte hat damit die genannten Rechtsgüter verletzt und dabei elementare Regeln missachtet. Diese Missachtung ist jedoch bei der groben Verkehrsregelverletzung tatbestandsimmanent und wirkt sich daher weder strafer- höhend noch strafmindernd aus. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass die abstrakte Gefährdung insofern erhöht war, als der Beschuldigte das Fahrmanöver auf der Autobahn bei regem Verkehrsaufkommen vornahm und sich somit weitere Autos in unmittelbarer Nähe befanden, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Die objektive Tatschwere wiegt wie oben dargelegt insgesamt leicht, aber schwerer als jene, die den Richtlinien zugrunde liegt. 17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig. Er bezweckte mit seinem Überholmanö- ver einzig das schnellere Fortkommen auf der Autobahn. Es handelt sich mithin um einen niedrigen Beweggrund. Die Tat wäre leicht vermeidbar gewesen. Damit wirkt sich die subjektive Tatschwere leicht verschuldenserhöhend aus. 17.3 Fazit Tatschwere Im Verhältnis zum Strafrahmen wiegt das Tatverschulden leicht. Für das Rechtsü- berholen erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 15 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 20 auf 35 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 21 18. Asperation: Unvorsichtige Fahrstreifenwechsel 18.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die VBRS-Richtlinien für den unvorsichti- gen Fahrstreifenwechsel keine Referenzstrafe vorsehen. Den Vorbemerkungen zu den SVG-Richtlinien ist zu entnehmen, dass grobe Verkehrsregelverletzungen in der Regel mit einer Strafe ab 12 Strafeinheiten zu sanktionieren sind. Dies ent- spricht erneut sowohl der aktuellen Fassung (Stand 01.07.2017, S. 7) als auch der zum Begehungszeitpunkt geltenden Fassung (Stand 01.07.2015, S. 7). Geschützes Rechtsgut von Art. 34 ist der Schutz von Leib und Leben (MAEDER, a.a.o., N 1 zu Art. 34). Art. 44 SVG dient der Verkehrssicherheit und somit letztend- lich ebenfalls dem Schutz von Leib und Leben vor abstrakter Gefährdung (RINDLIS- BACHER, in: Basler Kommentar zum SVG, 2014, N 1 zu Art. 44). Der Beschuldigte hat dieses Rechtsgut mit seinem Fahrstreifenwechsel auf den zweiten Überholstrei- fen unmittelbar vor das Fahrzeug der Zeugen G.________ und J.________ und sodann durch den erneuten Wechsel auf den ersten Überhostreifen vor ein weite- res Fahrzeug, welches durch diesen Fahrstreifenwechsel zum Abbremsen veran- lasst wurde, verletzt. Die in dieser Form vollzogenen Fahrmanöver des Beschuldig- ten beinhalteten ein grosses Gefährdungspotenzial. Eine ohne weiteres denkbare Kollision wurde einerseits durch die sofortige Reaktion der Zeugen G.________ und J.________ als auch des nachfolgenden Fahrzeugs auf dem ersten Überhol- streifen verhindert. Mitberücksichtigt werden müssen gleichzeitig das rege Ver- kehrsaufkommen und die gefahrene Geschwindigkeit von rund 100 km/h, womit ohne Not eine gefährliche Verkehrssituation herbeigeführt wurde. Im Verhältnis zum Strafrahmen ist von einem leichten Verschulden auszugehen, wobei es sich aufgrund der genannten Aspekte rechtfertigt, über die von den Richtlinien empfoh- lene Strafe hinauszugehen. 18.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig. Es kann nicht von einer kurzzeitigen Un- aufmerksamkeit ausgegangen werden. Erneut bezweckte der Beschuldigte ein ra- scheres Vorankommen, um schliesslich bei der Autobahnausfahrt C.________ die Autobahn zu verlassen. Aus diesem Grund wechselte er, unmittelbar nachdem er den Fahrspurenwechsel auf den zweiten Überholstreifen vorgenommen hatte, wie- derum auf den ersten Überholstreifen. Es handelt sich mithin um einen niedrigen Beweggrund. Die Tat wäre leicht vermeidbar gewesen. Damit wirkt sich die subjek- tive Tatschwere leicht verschuldenserhöhend aus. 18.3 Fazit Tatschwere Die Kammer geht im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt von einem leichten Tatverschulden aus, welches wie aufgezeigt schwerer wiegt, als die vorgegebene Referenzstrafe. Deshalb erachtet die Kammer eine Strafe von je 20 Strafeinheiten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe für beide Fahrstreifenwechsel von 30 Strafeinheiten, so dass die Strafe von 35 Strafeinheiten auf 65 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 22 19. Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 215 f., S. 38 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, weist aber gemäss dem ADMAS-Auszug vom 1. November 2017 Administrativmassnahmen auf (pag. 119). Das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Zwar gibt er das nahe Auffahren teilweise zu, von einem Geständnis kann jedoch nicht ausgegangen werden. Einsicht und Reue sind deshalb nicht vor- handen, was im Ergebnis neutral zu werten ist. Vorliegend sind keine ausserge- wöhnlichen Umstände für eine erhöhte Strafempfindlichkeit ersichtlich. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. 20. Strafmass Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer für das Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren, das Rechtsüberholen und die unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel – alles begangen auf der Autobahn – eine Geldstrafe von 65 Tagessätzen als angemessen. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt gemäss seinen eige- nen Aussagen vom 23. Mai 2017 bei der Staatsanwaltschaft netto CHF 3‘700.00 (pag. 28, Z. 148). Abzüglich des Pauschalabzuges von 20% für Krankenkassen und Steuern ist die Höhe des Tagessatzes auf CHF 90.00 festzusetzen. 21. Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Tä- ter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künf- tiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die vermutete günstige Prognose in Zweifel ziehen würden. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist nur einen leicht getrübten automobolistischen Leumund auf. Die Geldstrafe kann schon auf- grund des Verschlechterungsverbots nur bedingt ausgesprochen werden. Doch auch aufgrund der genannten Gründe erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe als erfüllt, unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren. 23 22. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden. Die VBRS-Richtlinien sehen vorliegend jeweils eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 vor (S. 7 u. S. 23 der VBRS-Richtlinien). Aus der systematischen Ein- ordnung von Art. 42 Abs. 4 aStGB ergibt sich, dass das Hauptgewicht auf der be- dingten Strafe liegt und die unbedingte Verbindungsstrafe nur untergeordnete Be- deutung hat. Aus diesem Grundsatz hat das Bundesgericht entschieden, die Ober- grenze grundsätzlich auf 20% festzulegen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommen- tar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N 106 zu Art. 42). Die Vorinstanz hat eine Verbin- dungsbusse in der Höhe CHF 900.00 festgesetzt. Einer Erhöhung der Verbin- dungsbusse steht vorliegend das Verschlechterungsverbot entgegen. Nachdem be- reits die Vorinstanz eine Verbindungsbusse im Umfang von ca. 15.4% angesetzt hat, besteht demnach kein Grund, die Verbindungsbusse zu reduzieren. Der Be- schuldigte wird daher nebst einer bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 90.00 zu einer Verbindungsbusse von CHF 900.00 (entspricht 10 TS à CHF 90.00) verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 10 Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten von CHF 2‘846.80 aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen unterlegen. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfah- renskosten werden bestimmt auf CHF 1‘800.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskost- endekrets [VKD; BSG 161.12]). Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 oder Art. 436 StPO ist bei diesem Aus- gang des Verfahrens nicht geschuldet. 24 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: Der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 26. November 2016 auf der Autobahn E.________ zwischen den Verzweigungen B.________ und C.________ durch 1. Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren; 2. Rechtsüberholen auf der Autobahn; 3. unvorsichtige Fahrstreifenwechsel vom zweiten Überholstreifen auf den ersten Über- holstreifen und umgekehrt; und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 47, 49 Abs. 1, 106 aStGB Art. 34 Abs. 3 und 4, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG Art. 8 Abs. 3, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1, 36 Abs. 5 VRV Art. 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 4‘950.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt; 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt; 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘846.80; 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘800.00. II. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 25 Bern, 4. September 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 26