5. Der Beschwerdeführer hat die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 1‘500.00, zu bezahlen. Die andere Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 trägt der Kanton Bern. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste