4. Dem Beschwerdeführer ist für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons Bern, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, eine Parteientschädigung von 50% des angefallenen und angemessenen Aufwands (Anwaltskosten) auszurichten. Die Höhe der Entschädigung wird mit separatem Beschluss bestimmt. Rechtsanwalt B.________ aufgefordert, dem Gericht innert 10 Tagen seine Kostennote einzureichen.