2. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Entscheid der POM vom 19. Juni 2018 aufgehoben wird und – nach vorgängiger Einholung eines ergänzenden, eventuell neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens – zur materiellen Beurteilung der Frage der Aufhebung der Massnahme nach Art. 59 StGB an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.