27. Dem Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens von 50% im oberinstanzlichen Verfahren zu Lasten des Kantons Bern, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, eine Entschädigung für seine Parteikosten (Anwaltskosten) auszurichten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Diese wird mit separatem Beschluss bestimmt, nach Eingang der Kostennote von Rechtsanwalt B.________. 12 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Der Beweisantrag auf Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.