11 unterliegt, ist sein Begehren jedoch als aussichtslos zu bezeichnen, zumal das Bundesgericht die Frage der Zulässigkeit der Sicherheitshaft bereits mehrmals überprüft hat. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt, ist diesbezüglich abzuweisen.