24. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend zu gelten. Mit seinem Antrag auf Kassation und Überprüfung der Aufhebung der stationären Massnahme durch die Vorinstanz (unter Einholung eines neuen fo- rensisch-psychiatrischen Gutachtens) ist er durchgedrungen. Bezüglich seines Rechtsbegehrens um Entlassung aus der Sicherheitshaft ist er hingegen unterlegen. Der Umfang des Obsiegens des Beschwerdeführers ist auf rund 50% zu beziffern. Er ist in diesem Umfang zu entschädigen und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind hälftig durch den Kanton zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer