23. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid insoweit aufzuheben, als die Sache zwecks Einholung eines ergänzenden, allenfalls neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird und darauf basierend die Frage der Aufhebung der stationären Massnahme materiell zu prüfen sein wird.