Die Einholung eines neuen Gutachtens im oberinstanzlichen Verfahren erscheint indes unverhältnismässig und würde für den Beschwerdeführer vor allem ein relevanter Instanzenverlust bedeuten. Der Beweisantrag auf Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens im oberinstanzlichen Verfahren ist daher abzuweisen. V.