Das Gutachten wird sich insbesondere mit den neusten Therapieverlaufsberichten auseinanderzusetzen haben und bei der Prüfung der Frage der Therapierbarkeit des Beschwerdeführers die aktuelle Vollzugssituation sowie den bisherigen Vollzugsverlauf gebührend zu berücksichtigen haben. Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob ein ergänzendes oder ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen ist. Die Einholung eines neuen Gutachtens im oberinstanzlichen Verfahren erscheint indes unverhältnismässig und würde für den Beschwerdeführer vor allem ein relevanter Instanzenverlust bedeuten.