Akzentuiert wird diese Notwendigkeit dadurch, dass die Aufhebung der stationären Massnahme für den Beschwerdeführer ein einschneidender Akt darstellt, zumal seitens der Vollzugsbehörde bereits ein Antrag auf Verwahrung in Aussicht steht. Das Gutachten wird sich insbesondere mit den neusten Therapieverlaufsberichten auseinanderzusetzen haben und bei der Prüfung der Frage der Therapierbarkeit des Beschwerdeführers die aktuelle Vollzugssituation sowie den bisherigen Vollzugsverlauf gebührend zu berücksichtigen haben.