Mit Blick auf den Therapieverlauf und die Ergebnisse gemäss Berichten der JVA St. Johannsen erachtet es die Kammer als angezeigt, ein ergänzendes bzw. allenfalls neues forensisch-psychiatrisches Gutachten einholen zu lassen. Akzentuiert wird diese Notwendigkeit dadurch, dass die Aufhebung der stationären Massnahme für den Beschwerdeführer ein einschneidender Akt darstellt, zumal seitens der Vollzugsbehörde bereits ein Antrag auf Verwahrung in Aussicht steht.