10 peuten der JVA St. Johannsen insbesondere berücksichtigt, dass in den letzten Jahren keine gefestigte Therapiebeziehung aufgebaut werden konnte, was insbesondere durch die unglücklichen Umstände im Zusammenhang mit der Suche nach einem geeigneten Vollzugsort verursacht wurde – und damit nicht direkt und einzig auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Dass die erwähnten Umstände ein erhebliches Misstrauen und eine Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers gefördert haben, ist durchaus nachvollziehbar.