Die BVD hat zutreffend festgehalten, dass der Verlaufsbericht und das Gutachten bezüglich der hier relevanten Frage der Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers voneinander abweichen (amtliche Akten POM pag. 8). Sie hat auf die Empfehlung des Gutachters Dr. med. D.________ abgestellt und dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei den Sozialisierungsmassnahmen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken habe. Die Fortschritte, die während der ca. drei vollwertigen Therapiejahre tatsächlich erreicht worden seien, seien bescheiden und wenig nachhaltig.