Diese seien jedoch u.a. von den Vollzugsbehörden abgelehnt worden, was beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeit zu einer Stagnierung der therapeutischen Fortschritte geführt habe. Danach sei eine Versetzung ins Regionalgefängnis Thun erfolgt. Insgesamt sei ein konsistenter psychotherapeutischer Prozess insgesamt nur über drei Jahr möglich gewesen. Gerade aufgrund der kontextbezogenen Umstände erscheine es als voreilig, von einer derart geringen prinzipiellen Behandelbarkeit auszugehen (amtliche Akten BVD pag. 1904).