Das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 13. Oktober 2017 äussert sich grundsätzlich klar und nachvollziehbar zur Frage der Therapierbarkeit des Beschwerdeführers. Der Gutachter erachtet zum einen die bisher erreichten Erfolge als sehr gering. Zum anderen führt er aber auch aus, dass mittelfristig keine wesentlichen Veränderungen mehr zu erwarten seien. Dr. med. D.________ legt dar, dass in den letzten 13 Jahren keine auch nur mittelfristig tragfähige Therapiebeziehung möglich gewesen sei (amtliche Akten BVD pag. 1818). Zu Recht hat Dr. med. D.________