Die Anordnung einer Massnahme – und auch die Verlängerung einer Massnahme – setzt jedoch voraus, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringert werden kann (BGE 140 I 1 E. 3.2.4 und Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.2, wonach die Massnahme aufzuheben ist, wenn die Anordnungsvoraussetzungen nachträglich entfallen; vgl. auch E. 1.5 zur hinreichenden Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Reduktion der Gefahr).