Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erhellt daraus, dass auch Straftäter, bei welchen erst längerfristig ein Behandlungserfolg zu erreichen ist, im Sinne des Gesetzes als therapierbar gelten. Die Anordnung einer Massnahme – und auch die Verlängerung einer Massnahme – setzt jedoch voraus, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringert werden kann (BGE 140 I 1 E. 3.2.4 und Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.2, wonach die Massnahme aufzuheben ist, wenn die Anordnungsvoraussetzungen nachträglich entfallen;