Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1001/2015 und 6B_1147/2015 vom 29. Dezember 2015, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die stationäre Massnahme kann nach Ablauf von fünf Jahren jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erhellt daraus, dass auch Straftäter, bei welchen erst längerfristig ein Behandlungserfolg zu erreichen ist, im Sinne des Gesetzes als therapierbar gelten.