Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend zumindest fraglich erscheint, inwiefern die KoFako-Empfehlung zur Begründung der Aufhebung der stationären Massnahme hinzugezogen werden kann. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich jedoch mit Blick auf den vorliegenden Ausgangs des Verfahrens. Insofern kann auch offen bleiben, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der KoFako-Empfehlung verletzt wurde.