Weiter legt er dar, dass der Gutachter die Folgen der dem Beschwerdeführer während 14 Monaten verweigerten Therapie sowie die Unterbringung in der JVA Solothurn – anstelle in einem offen geführten Massnahmenzentrum – nicht berücksichtigt habe (pag. 11). In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die BVD hätten sich bei der Begründung der Aufhebung der stationären Massnahme zu Unrecht auf das KoFako-Dispositiv gestützt. Sein rechtliches Gehör bzw. sein Recht auf ein faires Verfahren werde dadurch verletzt.