Der Beschwerdeführer beantragt im oberinstanzlichen Verfahren die Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens. Er begründet dies damit, dass Dr. med. D.________ in seinem Gutachten vom 13. Oktober 2017 sowohl die bedingte Entlassung, die Verlängerung der Massnahme und auch die Verwahrung als mögliche Optionen erachtet habe (pag. 9). Weiter legt er dar, dass der Gutachter die Folgen der dem Beschwerdeführer während 14 Monaten verweigerten Therapie sowie die Unterbringung in der JVA Solothurn – anstelle in einem offen geführten Massnahmenzentrum – nicht berücksichtigt habe (pag.