Die Vorinstanz bzw. die BVD werden – wie nachfolgend darzulegen sein wird – zumindest eine Ergänzung des forensisch-psychiatrisches Gutachtens Dr. D.________ vom 13.Oktober 2017 bzw. eventuell sogar ein neues forensischpsychiatrisches Gutachten einzuholen haben und sich damit ohnehin erneut mit der Frage der Aufhebung der stationären Massnahme auseinandersetzen müssen. 22. Zur Frage der Aufhebung der stationären Massnahme bzw. der Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens