Sie hat damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Mit Blick auf den Ausgang dieses Verfahrens (teilweise Gutheissung der Beschwerde und Kassation) braucht sich die Kammer nicht mit der Frage der Heilung des rechtlichen Gehörs im oberinstanzlichen Verfahren auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz bzw. die BVD werden – wie nachfolgend darzulegen sein wird – zumindest eine Ergänzung des forensisch-psychiatrisches Gutachtens Dr. D.__