Die POM hätte demnach die Voraussetzungen der Aufhebung der stationären Massnahme materiell prüfen müssen. Vorliegend wäre jedoch angesichts der fehlenden klaren Begründung des Beschwerdeführers eine kurze und knappe Darlegung der Rechtslage, allenfalls auch mit Verweis auf die Ausführungen der BVD, sicherlich rechtsgenügend gewesen. Zusammengefasst hat es die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen, die materiellen Voraussetzungen zu prüfen. Sie hat damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.