7 Denn Parteiangaben – auch solche von anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern – sind nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 11 zu Art. 32). Auch wenn der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, würde eine Beschränkung des Streitgegenstands vorliegend wohl eine übertriebene Formstrenge darstellen. Die POM hätte demnach die Voraussetzungen der Aufhebung der stationären Massnahme materiell prüfen müssen.