Der Beschwerdeführer hat mit seinem Rechtsbegehren die Verfügung vom 8. März 2018 vollumfänglich angefochten und den Streitgegenstand nicht beschränkt. Er hat es zwar – obwohl anwaltlich vertreten – unterlassen, konkrete materielle Ausführungen zur Aufhebung der stationären Massnahme zu machen und offenbar die Fragen der Aufhebung der stationären Massnahme und der Anordnung der Verwahrung vermischt. Aus seinen Ausführungen – insbesondere zum KoFako-Dispositiv als Grundlage der Aufhebung der stationären Massnahme sowie zum Gutachten von Dr. med. D.