Bei der Bestimmung des Streitgegenstands ist in erster Linie von den Rechtsbegehren auszugehen. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden, inwiefern der konkrete Entscheid falsch sein soll. Aus der Begründungpflicht nach Art. 32 Abs. 2 VRPG wird auch das Rügeprinzip abgeleitet, wobei umstritten ist, ob dieses in der Verwaltungsrechtspflege zur Anwendung gelangt. Es kann u.a. dazu dienen, den Streitgegenstand zu bestimmen. Zurückhaltung drängt sich jedoch bei rechtsunkundigen Personen oder bei offenkundiger Rechtslage auf (vgl. (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 2011, S. 149-151).