Weiter macht er sinngemäss geltend, es bestehe kein Anlass dazu, die Verwahrung zu beantragen (und damit implizit auch dazu, die stationäre Massnahme aufzuheben). Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass sich die BVD bei der Aufhebung der stationären Massnahme auf das KoFako-Dispositiv stütze, dieses jedoch keine Begründung enthalte, welche ihm ermöglichen würde, sich hierzu zu äussern (vgl. amtliche Akten pag. 16). Auch damit bringt der Beschwerdeführer sinngemäss zum Ausdruck, dass er auch materiell mit der Aufhebung der stationären Massnahme nicht einverstanden ist.