Der Beschwerdeführer hat die am 8. März 2018 verfügte Aufhebung der stationären Massnahme vollumfänglich angefochten (amtliche Akten POM, pag. 18). Zwar äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. April 2018 nicht ausdrücklich zur Frage der Aufhebung der stationären Massnahme. Er beanstandet jedoch, dass das Gutachten von Dr. med. D.________ verschiedene Optionen (bedingte Entlassung, Verlängerung der Massnahme, Verwahrung) offen lasse. Weiter macht er sinngemäss geltend, es bestehe kein Anlass dazu, die Verwahrung zu beantragen (und damit implizit auch dazu, die stationäre Massnahme aufzuheben).