21. Zur Frage des Umfangs des Streitgegenstands in Bezug auf die Aufhebung der stationären Massnahme: Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer habe mit seiner Beschwerde den Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob die BVD für die Aufhebung der stationären Massnahme zuständig gewesen sei. Dementsprechend hat sie sich inhaltlich nicht dazu geäussert, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der stationären Massnahme erfüllt sind.