Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der BVD vor Obergericht nicht mehr bestreitet. Einem Antrag auf Kassation aufgrund Unzuständigkeit 6 könnte denn auch nicht stattgegeben werden (siehe oben). Insbesondere verfängt die Argumentation nicht, wonach die Aufhebung der stationären Massnahme durch ein Gericht zu überprüfen wäre. Das VRPG sieht die Überprüfung durch eine verwaltungsunabhängige Gerichtsbehörde vor (Art. 74 ff. und 86 Abs. 2 VRPG).