Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Soweit das Rechtsbegehren als selbständiges Begehren im vorliegenden Verfahren zu verstehen ist, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 20. Zur Frage der Zuständigkeit der BVD zum Erlass der Verfügung Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die BVD zum Erlass der Verfügung betreffend Aufhebung der stationären Massnahme zuständig ist. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (amtliche Akten pag. 37).