weiter: Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1B 287/2018 vom 5. Juli 2018 und zuletzt Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_433/2018 vom 4. Oktober 2018 betreffend Entscheid der Beschwerdekammer vom 16. August 2018, BK 18 327). Es besteht kein Raum für ein verwaltungsrechtliches Verfahren, in welchem über die gleiche Frage zu befinden ist. Die Frage der Rechtsmässigkeit der Sicherheitshaft ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Vorinstanz ist daher mangels Zuständigkeit zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.