Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, liegt mit der Sicherheitshaft ein Hafttitel vor. Zuständig für die Frage der Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft ist das Zwangsmassnahmengericht und als kantonale Rechtsmittelinstanz die Beschwerdekammer des Obergerichts. Das Verfahren richtet sich nach der StPO. Der Entscheid bzw. die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Sicherheitshaft wurden durch den Beschwerdeführer weitergezogen.