Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er sein Rechtsbegehren Nr. 3 (u.a.) nicht als eigenständiges Begehren, sondern lediglich als Eventualbegehren im Falle des Obsiegens verstanden haben will (vgl. pag. 7). Weiter machte er aber auch – wie bereits im Verfahren vor der POM (amtliche Akten POM, pag. 16 f.) und im Widerspruch dazu – geltend, es fehle an einem Hafttitel (amtliche Akten POM, pag. 16 f., wo der Beschwerdeführer zusätzlich auch vorbrachte, die BVD sei für den Erlass der Verfügung nicht zuständig). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, liegt mit der Sicherheitshaft ein Hafttitel vor.