53). Zu Recht hätten die BVD auch die von Dr. med. D.________ dargestellten alternativen Vollzugsvarianten aufgrund des Rückfallrisikos und der Fluchtgefahr als undurchführbar abgelehnt. Eine neue Begutachtung sei nicht angebracht, da der Gutachter genügend klare Antworten geliefert habe. Dass die Massnahme aufzuheben sei, ergebe sich insbesondere auch aus dem Entscheid der Beschwerdekammer BK 18 117 vom 5. April 2018, welcher trotz lediglich summarischer Prüfung stichhaltig sei (pag. 55).