Die Rügen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen, den differenziert und nachvollziehbar begründeten Entscheid der BVD aufzuheben. Dr. med. D.________ komme in seinem Gutachten zum Schluss, dass die Strategie einer einsichtsbasierten Veränderung der deliktsrelevanten Problemkreise derart wenig erfolgsversprechend sei, dass die Verlängerung der Massnahme mit dieser Zielsetzung aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht empfohlen werden könne.