17. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, dass mit der Sicherheitshaft ein Hafttitel vorliege, wobei die Frage der Rechtsmässigkeit der Anordnung der Sicherheitshaft jedoch nicht in diesem Verfahren zu überprüfen sei. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die Aufhebung der Massnahme (pag. 51). In materieller Hinsicht bringt die Generalstaatsanwaltschaft vor, die POM verweise auf die Vorakten, was belege, dass sie sich materiell mit der Frage der Aufhebung auseinandergesetzt habe. Die Rügen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen, den differenziert und nachvollziehbar begründeten Entscheid der BVD aufzuheben.