Die BVD haben das Gutachten als aktuelle und verwertbare Grundlage für die Aufhebung der Massnahme gesehen. Ob dem so sei, könne nicht beurteilt werden, da der Beschwerdeführer den Streitgegenstand auf die Frage der Zuständigkeit der BVD beschränkt habe. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers würde sich die KoFako-Empfehlung auf die Vollzugsakten und das jüngste Gutachten stützen. Die Vollzugsbehörden würden immer mit konkreten Fragen an die KoFako gelangen (pag. 42).